(im folgenden Plan-IT)

1. Geltung
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Plan-IT gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, Plan-IT hat schriftlich Lieferbedingungen des Kunden oder Teile davon zuvor schriftlich anerkannt. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsabschluß
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Plan-IT behält sich insbesondere Änderungen und Verbesserungen vor, die dem technischen Fortschritt dienen. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Plan-IT ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Zusendung der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder durch die Auslieferung der Ware. Stellt der Kunde nach Vertragsabschluß seine Zahlungen ein, wird er erkennbar zahlungsunfähig oder dreht aus anderen Gründen seine Nichterfüllung des Vertrages, so kann Plan-IT ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 

3. ASP-Services
Soweit Plan-IT gegenüber dem Kunden Software im Rahmen ihres ASP-Services zur Verfügung stellt, gelten die folgenden Bestimmungen: „ASP-Service“ bedeutet jede Dienstleistung, unter der Plan-IT dem Kunden den Zugriff und die Nutzung von Softwareprodukten ermöglicht, welche auf von Plan-IT betriebenen Datenverarbeitungsanlagen installiert sind. Soweit in dem jeweiligen Leistungsschein nicht anderweitig aufgeführt, gewährt Plan-IT dem Kunden an der bereitgestellten Software für die Laufzeit des Leistungsscheines das nicht-ausschließliche Recht, im Rahmen des ASP-Services von Plan-IT auf die Software zuzugreifen und sie für seinen internen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Soweit in dem jeweiligen Leistungsschein nicht anderweitig vereinbart, sind die folgenden Nutzungshandlungen dem Kunden ausdrücklich untersagt: Vervielfältigung der Software oder Installation der Software auf Datenverarbeitungsanlagen des Kunden, soweit dies für den Zugriff und die Nutzung der Software im Rahmen des ASP-Services nicht unbedingt erforderlich ist oder ausdrücklich schriftlich gestattet wird; Veränderung oder Dekompilierung der Software, soweit dies nach § 69 e UrhG nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Soweit dem Kunden eine Kopie der Software zur Verfügung gestellt wird, darf der Kunde diese auf seinen Datenverarbeitungsanlagen installieren. Jede andere Nutzung der Softwarekopien ist dem Kunden ausdrücklich untersagt. Soweit in dem jeweiligen Leistungsschein nicht anderweitig vereinbart, gewährt Plan-IT Kunden im Rahmen des ASP-Services telefonischen Kunden-Support. Einzelheiten des Kunden-Supportes regelt der mit dem Kunden abgeschlossene Servicevertrag. Soweit in der jeweiligen Servicebeschreibung nicht anderweitig aufgeführt, umfasst die Bereitstellung einer Software im Rahmen des ASP-Services nicht die Konfigurierung der EDV-Systeme des Kunden, die Implementierung der Software beim Kunden, die Schulung von Mitarbeitern des Kunden in der Benutzung der Software oder andere in Zusammenhang mit dem Einsatz der Software entstehende Beratungsleistungen. Diese Leistungen können zusätzlich von Plan-IT erworben werden. Plan-IT wird den Kunden informieren, sobald neue Produktversionen der von ihr lizenzierten Software von dem jeweiligen Hersteller für die Bereitstellung im Rahmen des ASP-Services verfügbar gemacht werden. Plan-IT wird in diesem Fall mit dem Kunden abstimmen, zu welchem Zeitpunkt dem Kunden die neue Produktversion zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die genutzte Software auf die neue Produktversion upzudaten. Nimmt der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit ein Update vor, ist Plan-IT berechtigt, die für den ASP-Service vereinbarte Vergütung entsprechend dem durch den Beibehalt der alten Produktversionen bei Plan-IT entstehenden zusätzlichen Aufwand zu erhöhen. Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten ist der Kunde im Hinblick auf den ASP-Service insbesondere verpflichtet, den Mitarbeitern von Plan-IT jederzeitigen Zutritt zu den EDV Systemen des Kunden zu ermöglichen, soweit dies für den ASP-Service erforderlich ist; Änderungen an den EDV-Systemen oder LANs des Kunden, die den ASP-Service beeinträchtigen können, nur nach vorheriger Zustimmung von Plan IT durchzuführen sowie keine Hard- oder Software entgegen den Empfehlungen von Plan-IT einzusetzen.

4. Telekommunikationsdienstleistungen
Der von Plan-IT erbringende Leistungsumfang ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien sowie dem für die jeweilige Dienstleistung geltenden Servicebeschreibung. Bei voraussehbaren vorübergehenden Leistungseinstellungen oder -beschränkungen werden Kunden, die Plan-IT schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt haben, dass sie auf eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeitigen Verbindungsaufbau angewiesen sind, vorher unterrichtet. Dies gilt nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv vorher nicht möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögert würde. Neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten ist der Kunde im Hinblick auf die Telekommunikationsdienstleistungen insbesondere verpflichtet, den Mitarbeitern und Erfüllungshilfen von Plan-IT jederzeitigen Zutritt zu den Telekommunikationseinrichtungen des Kunden zu ermöglichen, soweit dies für die Leistungserbringung oder die Beseitigung von Störungen erforderlich ist; keine Einrichtungen zu benutzen, die zur Veränderung an der physikalischen oder logischen Struktur des Plan-IT-Netzes führen können, nur allgemein zugelassene Einrichtungen in Zusammenhang mit der Nutzung der Telekommunikationsdienstleistungen von Plan-IT einzusetzen sowie über die von Plan-IT bereitgestellten Telekommunikationsdienstleistungen keine rechtswidrigen Inhalte zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung Vorschub zu leisten. Insoweit stellt der Kunde Plan-IT von eins Ansprüchen Dritter frei, die gegen Plan-IT aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung erhoben werden. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die allgemeinen Regelungen. Die Zahlungspflicht des Kunden besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er die Nutzung des Anschlusses durch den Dritten nicht zu vertreten hat. Plan-IT kann Vertragsänderungen gegenüber dem Kunden durch Veröffentlichung der veränderten Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vornehmen. Plan-IT wird den Kunden in diesem Fall unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung über diese Änderung informieren. Soweit die Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen gemäß den vorstehenden Absatz zu Ungunsten des Kunden verändert werden, kann der Kunde den Vertrag für die jeweilige Telekommunikationsdienstleistung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Plan-IT wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung hinweisen. Das Kündigungsrecht des Kunden erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über das Kündigungsrecht hiervon Gebrauch gemacht hat. In allen anderen Fällen bedarf eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zustimmung des jeweiligen Kunden.

5. Beratungs-/ Installationsleistungen
Soweit Plan-IT gegenüber dem Kunden Beratungs-/ Installationsleistungen erbringt, gelten die folgenden Bestimmungen, gleich ob die Beratungs-/ Installationsleistungen als Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden: Umfang und Ziel der von Plan-IT durchzuführenden Beratungs-/Installationsleistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Kunden und Plan-IT schriftlich vereinbarten Auftrag. Mündliche Abreden werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfanges, wenn sie von Plan-IT schriftlich bestätigt worden sind. Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, Plan-IT ein ausreichend detailliertes Pflichtenheft vorzulegen, aus welchem sich Art, Umfang und Zielsetzung der von Plan-IT durchzuführenden Werkleistungen eindeutig ergibt. Soweit vom Kunden gewünscht, wird Plan-IT den Kunden bei der Ausarbeitung des Pflichtenheftes in angemessenem Umfang unterstützen; die Unterstützungsleistung ist vergütungspflichtig. Das Pflichtenheft ist Grundlage für die Abnahmeprüfung. Sollte eine Partei im Verlaufe der Durchführung einer Leistung feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung untereinander abstimmen. Plan-IT ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Werkleistungen von Plan-IT sind vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem Pflichtenheft fest, teilt er dies Plan-IT unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um Plan-IT die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von Plan-IT reproduziert werden kann. Wesentliche Abweichungen werden von Plan-IT baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht-wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von Plan-IT im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Verweigert der Kunde die Abnahme, so kann ihm Plan-IT schriftlich eine Frist von 8 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die uns ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Werkleistung geschäftlich nutzt.

6. Preise
Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Nettopreise zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Verpackungs- und Versandkosten. Installationen oder Konfigurierung der Hard- oder Software, Schulungen oder sonstigen Nebenleistungen sind in den Preisen nur enthalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Diese Leistungen können von Plan-IT zusätzlich erworben werden. Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Bestellungen bis zu 255.- € Nettowarenwert berechnet Plan-IT zusätzlich zu den Porto- und Verpackungskosten einen Abwicklungsbeitrag von 20.- €. Bei Dauerschuldverhältnissen ist Plan-IT berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung in dem jeweiligen Leistungsbereich anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich anzukündigen. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb von 12 Monaten mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Preiserhöhungsankündigung zu kündigen. In diesem Fall kann Plan-IT nach freier Wahl entscheiden, die angekündigte Preiserhöhung für den widersprechenden Kunden entfallen zu lassen oder die Kündigung zu akzeptieren. Entscheidet sich Plan-IT zu einer Rücknahme der Preiserhöhung für den Kunden, so läuft der Vertrag zu den zuvor vereinbarten Bedingungen weiter.

7. Zahlungen
Die von Plan-IT erteilten Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Eventuell eingeräumte Skontozahlungen müssen auf der Rechnung der Höhe und dem Zeitpunkt nach gesondert vermerkt werden. Plan-IT ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Bar-Nachnahme vorzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zzgl. weitere 5,- € für jede weiter Mahnung berechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einem geringeren Zinsschaden nachzuweisen. Im kaufmännischen Verkehr werden im Falle des Zahlungsverzuges Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Außerdem ist Plan-IT zur Zurückbehaltung der Lieferung ( auch aus anderen Aufträgen ) berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die Rechnungsbeträge im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde wird Plan-IT insoweit eine Einzugsermächtigung erteilen. Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kunden erhebt Plan-IT eine Bearbeitungsgebühr für die administrative Abwicklung nach der jeweils gültigen Preisliste. Auch die durch eine Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten wird Plan-IT dem Kunden nach Maßgabe der jeweils gültigen Plan-IT-Preisliste in Rechnung stellen. Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Vergütungen, sind diese unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich bei der auf der Rechnung bezeichneten Anschrift zu erheben.

8. Lieferung
Liefertermine bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Plan-IT. Aus der Überschreitung von Lieferfristen bzw. eines Liefertermins kann der Kunde nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag herleiten, wenn der Liefertermin vom Verkäufer schriftlich und verbindlich zugesagt war, und wenn der Käufer nach Fristablauf schriftlich mit Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Eine Schadensersatzpflicht von Plan-IT ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gefahr des Unterganges der Ware geht mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, dies gilt auch für Lieferungen frei Bestimmungsort. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Plan-IT berechtigt, den Ansatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

9. Eigentumsvorbehalt
Plan-IT behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Plan-IT berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuholen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch Plan-IT liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Plan-IT hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Plan-IT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im kaufmännischen Verkehr gilt folgendes: Die von Plan-IT gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Ansprüche Eigentum der Lieferfirma. Die Forderungen gehen nicht durch Annahme in einen Kontokorrentsaldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur mit Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes/verlängerter und erweiterter Saldo- bzw. Kontokorrenteigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur weiter veräußern, solange er sich nicht gegenüber Plan-IT in Verzug befindet. Alle aus einem Weiterverkauf oder gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz, Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) erlangten Forderungen aus Vorbehaltswarenlieferungen tritt dieser hiermit zur Sicherung der Ansprüche der Lieferfirma an diese ab. Plan-IT ermächtigt hiermit bereits jetzt den Kunden widerruflich, diese Rechnungen von Plan-IT im eigenen Namen einzuziehen. Soweit der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen des Kunden die Forderungen von Plan-IT um mehr als 20% übersteigt, wird Plan-IT diese insoweit auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde darf die von Plan-IT gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat Plan-IT unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte derartige Waren pfänden; ebenso hat er Dritte unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Alle Plan-IT die Abwendung des Zugriffes auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Falle der Pfändung entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind. Der Kunde hat die gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezahlung sachgemäß zu lagern und zu Versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an Plan-IT abgetreten, Plan-IT nimmt die Abtretung an. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber Plan-IT in Verzug oder stellt er aus anderen Gründen seine Zahlungen ein oder gerät er in die Insolvenz, so werden alle offenen Forderungen (gleich aus welchem Grunde) sofort fällig. Der Kunde hat Plan-IT sofort eine Liste der Kunden mit Anschrift und Höhe der Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware sowie alle noch bei sich befindlichen Waren in einer Liste zu übermitteln. In diesen Fällen ist die Lieferfirma berechtigt, sämtliche beim Kunden befindlichen Waren unverzüglich abzuholen und unter Anrechnung auf offene Forderungen gegenüber dem Kunden zu verwerten, ohne zuvor vom Vertrag zurücktreten zu müssen, einen Rücktritt behält sich die Lieferfirma ausdrücklich vor. Dabei werden zunächst aus dem Erlös die Kosten, dann die Zinsen und schließlich die Hauptforderungen bedient.

10. Selbstbelieferung, Unterauftragnehmer
Soweit Plan-IT für den Kunden erkenntlich die von ihm bezogene Hard- oder Software oder Dienstleistung von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbartet Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von Plan-IT durch den Dritten. Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist Plan-IT berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Kunde darf ASP-Services, Telekommunikationsdienstleistungen und andere Dienstleistungen, welche Plan-IT dem Kunden zur Verfügung stellt, Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Plan-IT entgeltlich zur Verfügung stellen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind sämtliche nicht direkt zum Kunden gehörigen Unternehmen. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen des Kunden gemäß § 15 AktG. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Plan-IT auf Dritte übertragen.

11. Gewährleistung
Alle Angaben über die Beschaffenheit der Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, der Kunde ist jedoch unabhängig davon zur eigenen Prüfung verpflichtet. Beanstandungen wegen unvollständiger und/oder unrichtiger Ware sind unverzüglich nach Erhalt ( spätestens innerhalb von vier Werktagen ) Plan-IT schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einem Monat nach Lieferung anzuzeigen. Dies gilt nicht für versteckte und/oder nicht offenkundige Mängel, die innerhalb der Gewährleistungszeit rechtzeitig angezeigt werden können. Im kaufmännischen Verkehr gelten darüber hinaus die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen für die Gewährleistungen sowie Nachbesserung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Kaufvertrages zu verlangen. Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus: Plan-IT behält sich vor, anstelle der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung dem Kunden die Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten abzutreten. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung bestehe nicht. Die Abtretung von Gewährleistungen an Dritte ist ausgeschlossen. Für gebrauchte Produkte besteht eine Übergabegewährleistung, d. h. diese werden in einem einwandfreien technischen Zustand übergeben. Sollten sich technische Mängel innerhalb von 8 Tagen herausstellen, wird Plan-IT dieses Produkt instand setzen bzw. austauschen. Äußerliche Mängel wie z.B. Kratzer, Verschmutzungen sind hierbei von jedem Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Beanstandete und/oder mangelhafte Ware ist vom Kunden fachgerecht verpackt frei Haus an Plan-IT zurückzusenden. Gewährleistung für Schäden, die z. B. durch unsachgemäßen Eingriff des Kunden oder Dritter, durch natürlichen Verschleiß, sachwidrigen und/oder ungeeigneten Gebrauch, Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Ingangsetzung, Auswirkungen von außen ( gleich welcher Art ) wird nicht übernommen. Eventuelle Leistungen aus Garantie und Ersatzlieferungen nehmen keinen Einfluss auf Fristen, gleich welcher Art.

12. Haftung
Plan-IT haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertrag oder aus Gesetz, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben haftet Plan-IT nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von Plan-IT auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von Plan-IT verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Plan-IT nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus: soweit Plan-IT nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Plan-IT übernimmt keine Haftung für systemimmanente Fehler von Drittprodukten, insbesondere Softwareprodukte, welche von Plan-IT im Rahmen ihrer Dienstleistungen bereitgestellt werden. Für Vermögensschäden, welche von Plan-IT in Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen verursacht werden, ist die Haftung von Plan-IT zusätzlich pro Schadensverursachendes Ereignis auf 1.000 € je Kunde, sowie 100.000 € gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten begrenzt. Übersteigt die Entschädigung, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu zahlen ist, die vorgenannte Höchstgrenze, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Der vorstehende Absatz gilt nicht, soweit der jeweilige Schaden vorsätzlich verursacht worden ist. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablauf des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von ihrer Entstehung erlangt hat. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Vorsatzes. Weitere Haftungsbeschränkungen können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden. Soweit die Haftung für Plan-IT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Plan-IT.

13. Rücklieferung/Rücknahme
Eine von Plan-IT gelieferte Ware wird nur zurückgenommen, wenn der Rücklieferung schriftlich zugestimmt wird. Die Ware wird nur zurückgenommen, wenn sie sich im Neuzustand befindet und original verpackt ist, inkl. Bedienungsanleitung, Zubehör, etc. Für zurückgenommene Ware wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes berechnet, die bei der Gutschrift der Ware in Abzug gebracht wird. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Die von Plan-IT genehmigten Rücksendungen haben zu Lasten und auf Gefahr des Absenders frei Plan-IT zu erfolgen (ohne Nebenkosten). Unfreie Rücksendungen oder Zustellung per Nachnahme werden nicht angenommen.

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